Durch die Novellierung des IfSG hat der Bund einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucherinnen und Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.
Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Da es sich um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden. Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.
Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Beförderer zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Beförderer das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.
Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen. Die 18. Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022.
Die neue Verordnung zum Nachlesen im Detail findet ihr unter diesem Beitrag.
Kommentare
KK schrieb um 08:05 Uhr am 29.09.2022:
Kinder in Bussen müssen Maske tragen, Flieger ist Maskenfrei. Wenn der Staat seine Finger drin hat wie bei Bahn und Öffentlichen Nahverkehr. Die Fluggesellschaft ist dagegen stark aufgestellt. Wie schnell das vorbei ist sieht man ja. Das ganze ist nicht nur paradox sondern lächerlich. Ich setze definitiv keine Maske mehr auf.
Der Lauterbach gehört weg, genau wie der Rest der Regierenden ohne Abschluss.
NEWS TICKER schrieb um 19:52 Uhr am 28.09.2022:
Sie müssen die Eindämmungsverordnung auch nicht verstehen, Sie sollten daran glauben.
Unser Gesundheitsminister tut doch alles was ist möglich ist, um auf sich aufmerksam zu machen und sich vor jede Kamera zu setzen.
Warten Sie ab, München wird nach dem Oktoberfest entvölkert sein.
Torsten B. schrieb um 18:37 Uhr am 28.09.2022: