Am 11.12.2023 wurde ein 32-jähriger Mann aus Magdeburg von der 1. Strafkammer wegen Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte konsumierte fast täglich Marihuana. Er hatte in seiner Wohnung in Magdeburg bis 06.06.2023 vier Cannabispflanzen gezüchtet und rund 1 kg Marihuana zum Eigenverbrauch unter dem Bett gelagert. Zudem hat er knapp 5 kg Haschisch im Kleiderschrank für einen Freund aufbewahrt, der damit handeln wollte.
Auf die Revision des Angeklagten hin wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2024 (6 StR 179/24) der Schuldspruch geändert und die Sache insoweit aufgehoben als, dass das Landgericht die Strafe neu festsetzen muss.
Seit dem 1. April 2024 sind Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) zu werten. Hierbei handelt es sich um ein milderes Gesetz gegenüber dem damals geltenden Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nach dem der Angeklagte durch das Landgericht 2023 verurteilt wurde
Das KCanG ist mit Blick auf die Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG im Vergleich zu § 29a BtMG auch im konkreten Fall das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz.
Der BGH konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht aufgrund des nun anzuwendenden milderen Strafrahmens auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Das Landgericht muss daher erneut die Strafe unter Anwendung des seit April 2024 geltenden Gesetzes festsetzen