Zu dieser Anzeige hat ein sehr renommierter Strafjurist, forensischer Kriminalist und ehemaliger Polizeivizepräsident a.D. eine umfangreiche Stellungnahme verfasst. Gerd Ley ist heute Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für allgemeine und digitale Forensik der Hochschule Mittweida in Sachsen.
Die Stellungnahme ist sehr detailliert und hat einen Umfang von 21 Seiten, die wir hier nicht in Gänze veröffentlichen wollen. Wir möchten euch aber einige der wichtigsten Informationen daraus nicht vorenthalten.
Tierschutz ist im Grundgesetz verankert
In der Stellungnahme geht es um die Beurteilung der Causa Astrid B. in Bezug auf verfassungsrechtliche und strafrechtliche Zuordnung sowie strafprozessuale Interventionsmöglichkeiten. Gleich zu Beginn wird verdeutlicht, dass Tierschutz sowohl im Grundgesetz als auch in der Landesverfassung Sachsen-Anhalt verankert ist: „Als gemeinnützige Organisation „HELDEN FÜR TIERE-TIERHILFE INTERNATIONAL“ Ralf Seeger Kranenburg, erfolgt der Einsatz in diesem gravierenden Tierschutzvorfall, zu dem auch diese Stellungnahme gehört, allein und ausschließlich im öffentlichen Interesse des Tierschutzes, dem gemäß Art. 20a Grundgesetz und Art. 35 LSAVerf Verfassungsrang zukommt. Insoweit erfolgen sämtliche hier getätigten Aussagen, Wertungen und Vorwürfe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB.“
Tierquälerei, um sich persönlich zu bereichern
Einen Großteil der Stellungnahme befasst sich mit der Feststellung, ob Astrid B. möglicherweise nicht schuldfähig sei. Doch ihre Handlungen, selbst nach dem das Veterinäramt Magdeburg die Tiere beschlagnahmt hatte, belegen etwas anderes: „Hier ist allerdings anzunehmen, dass bei Frau Böttcher offensichtlich mit dem Horten von Schafen und anderen Tieren keine als pathologisch zu qualifizierende Sammelsucht verbunden ist. Die Tatsache, dass sie sich aus jeder Inobhutnahme von Tieren gezielt finanzielle Vorteile verschafft hat und sogar noch versucht hat, diese zu beschaffen, obwohl bereits der gesamte Tierbestand beschlagnahmt war, darf als gesichert angesehen werden.“
Im weiteren Verlauf wird dann die Aussage einer Zeugin dargestellt, mit dem Vermerk, dass es weitere Zeugen gibt, die derzeit nicht öffentlich dazu aussagen wollen. Hierbei geht es vor allem darum, dass Frau B. Tiere in Obhut genommen hat, die Herausgabe dieser aber dann verweigert hat bzw. dies nur gegen Geldzahlungen vornehmen wollte: „Dem Vernehmen nach soll Frau L. nicht das einzige Opfer dieser Art sein. Soweit dies zutrifft, würde dies für Betrugshandlungen in großem Stil sprechen, die dann schon den Charakter des gewerbsmäßigen Betruges aufweisen. Für die Annahme einer psychischen Störung i.S.d. animal hoarding liegen allerdings keine validen Anhaltspunkte vor. ….. Geld anfordern war, und das belegen die WhatsApp-Chats zwischen Frau B. und Frau L., ein vordergründiges Anliegen von Frau B. Dies sogar noch zu einem Zeitpunkt, als die Behörden bereits die Ermittlungen aufgenommen hatten und der gesamte Tierbestand beschlagnahmt war, sich also in einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis befand. Frau B. forderte Frau L. in ihrer, bereits in der Vergangenheit immer wieder gezeigten, apodiktischen und manipulativen Art und Weise auf, selbst in diesem Stadium noch unverzüglich nach Magdeburg zu kommen, um von dort Hunde abzuholen, um diese dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Die Anforderung von Geld begründete sie damit, dass sie Geld für Tierarztkosten und für einen Rechtsanwalt benötige. Um ihr Anliegen „glaubhaft“ zu machen erklärte sie, dass die Medien den Sachverhalt völlig falsch wiedergegeben haben.“
Astrid B. ist vollumfänglich schuldfähig
Weiter geht Gerd Ley in seiner Stellungnahme davon aus, dass in diesem Fall weder ein psychiatrisches noch psychologisches Gutachten zu erwarten und auch nicht zu verwenden ist. Diese Bewertung obliegt allein dem Gericht.
Kritik an der Informationspolitik der verantwortlichen Behörden ist ebenfalls ein wichtiger Punkt: „Es muss alles ermittelt werden, was zur Tataufklärung mit Blick auf die Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und auch und vor allem zur Schuldfrage notwendig ist. Ob das, was zu erwarten gewesen wäre, bereits im ersten Angriff erfolgt ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Dazu müssten seitens der Ermittlungsbehörden nähere Angaben erfolgen, was nach dem gegenwärtigen Stand der Informationspolitik nicht zu erwarten ist.“
Und ein paar Zeilen weiter: „Grundsätzlich darf die Staatsanwaltschaft keine Informationen an Dritte herausgeben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch der Ermittlungserfolg gefährdet werden kann. Da es im vorliegenden Fall aber so ist, dass substanzielle Ermittlungsansätze erst durch das Team Seeger zur Verfügung gestellt werden konnten, wäre es geboten, mit dem Team zusammenzuarbeiten. Das Vorenthalten von Informationen macht also keinen Sinn, es ist vielmehr kontraproduktiv, weil von hier aus erkennbar das Verfahren initial in eine ermittlungsrelevante Richtung gelenkt werden konnte.“
Verdachtsgründe
Dass Frau B. in der Absicht gehandelt hat sich zu bereichern, wird durch verschiedene Dateien belegt. Daher wird in der Stellungnahme zur Anzeige geschlussfolgert, dass der Erlass eines Haftbefehls gegen Frau B. gegeben ist: „Die vorstehenden Ausführungen, einschließlich der unter den Links enthaltenen Informationen, weisen nach, dass die gegen Frau B. erhobenen und noch zu erhebenden Vorwürfe weit über den Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO hinausreichen.“ Dies gelte auch für diejenigen Amtspersonen, die in irgendeiner Weise, bewusst oder fahrlässig, Hilfestellung für die durch Frau B. begangenen Straftaten geleistet haben.
Dann werden die erwiesenermaßen vorliegenden Straftatbestände aufgeführt: „Die erwiesenen und die durch Indizien erhärteten Tatsachen liegen der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits vor. Allein die validen Tatvorwürfe, die sich aus der Strafanzeige von Frau L. ergeben, enthalten die folgenden Straftaten:
- Tierquälerei,
- Sachbeschädigung,
- Betrug in mehreren Fällen,
- Urkundenunterdrückung,
- Unterschlagung.“
Verdunkelungs- und Fluchtgefahr sind gegeben
Auch auf die Tatsache, dass Frau B. möglicherweise untertauchen könnte oder es schon getan haben könnte, geht Gerd Ley ein: „Es dürfte inzwischen hinreichend zur Kenntnis genommen worden sein, dass Frau B. in großem Stil Verdunkelungshandlungen betrieben hat. Aufgrund der in den Links (Berichterstattung durch den MDR) bekannt gewordenen Umständen ist davon auszugehen, dass der gesamte Vorgang noch überhaupt nicht ausermittelt worden sein kann. Das bedeutet im Klartext, dass Frau B. noch hinreichend Gelegenheit hat, weitere Verdunkelungshandlungen vorzunehmen.“
Durch die vermehrten Aussagen von Zeugen und Betroffenen werden immer neue Orte bekannt, an denen Frau B. Tiere „hält“: „Das bedeutet, dass auch diese Tiere mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Beschlagnahme unterliegen. Damit wird Frau B. jedwede Erwerbsquelle systematisch entzogen. Dass Frau Böttcher über tiefgreifende soziale Beziehungen verfügt, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Neben dem zunehmend einsetzenden Einnahmenverlust tritt noch eine Bindungslosigkeit hinzu, die es zumindest nahelegt, dass sich Frau B. dem Strafverfahren entziehen werde, indem sie flieht oder sich verborgen hält. Es ist insoweit davon auszugehen, dass Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher ist, dass sich Frau B. dem Strafverfahren entziehen, als sich dem Strafverfahren zur Verfügung halten werde.
Die zuvor angedeutete finanzielle und soziale Lage sowie die zunehmend umfangreicher werdenden Tatvorwürfe, führen notwendig zu der Feststellung, dass sich Frau B. dem Strafverfahren entziehen werde.“
Fazit
Es ist geboten, dass die ermittelnden Behörden konsequent und schnell handeln, um den Schaden für noch lebende Tiere aber auch für die Allgemeinheit, denn diese muss für die entstehenden Kosten aufkommen sollte Frau B. untertauchen, so gering als möglich zu halten.
Wichtig ist uns auch, dass Zeugen und Betroffene sich zu dem Sachverhalt äußern, entweder direkt bei den Ermittlungsbehörden, der Organisation „Helden für Tiere - Tierhilfe international“ von Ralf Seeger oder per Mail an unsere Redaktion.
Kommentare
Carola schrieb um 10:10 Uhr am 01.02.2025:
Astrid B. ist voll schuldfähig und nicht irgendwie "traumatisiert".
Mitschuld tragen aber auch diejenigen, die, ohne sich vorab zu informieren, wo ihre Tiere hingehen, Tiere an Astrid B. gegeben haben.
Nun geht es erst einmal vorrangig um das Wohl der Tiere, denn die haben unendlich gelitten.
Dann ist - oder gleichzeitig - über Astrid B zu urteilen und hoffentlich sehr streng und hart .
Angela Schweizer schrieb um 18:58 Uhr am 01.02.2025: